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Familienhebamme
Hebammen-Berufsordnung

Stand: 10.03.2003

Aufgrund des § 26 Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023),zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540) und Nummer 134 der Anlage zum Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 143), und in Verbindung mit Abschnitt III Nummer 3 des Beschlusses über den
Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für Hebammen und Entbindungspfleger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind und mit freiberuflichen
Dienstleistungen vorübergehend in Sachsen-Anhalt tätig sind.

§ 2 Aufgaben und Tätigkeitsbereiche

  1. Personen gemäß § 1 haben Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts Rat zu erteilen und die notwendige Fürsorge zu leisten. Sie sind berechtigt, als Geburtshilfe und zusätzlich zur Geburtshilfe insbesondere folgende Aufgaben und Tätigkeiten gemäß Artikel 4 der Richtlinie 80/155/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 (ABl. EG Nr. L 33/8) zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten der Hebammen, zuletzt geändert durch Richtlinie 2001/19/EG vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206/1), in eigener Verantwortung durchzuführen:
    1. Aufklären und Beraten in Fragen der Familienplanung,
    2. Feststellen der Schwangerschaft sowie Beobachten und Untersuchen der normal verlaufenden Schwangerschaft,
    3. Verschreiben der Untersuchungen für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer
      Risikoschwangerschaft und Aufklären über diese Untersuchungen,
    4. Hilfeleisten bei Schwangerschaftsbeschwerden,
    5. Vorbereiten auf die Elternschaft und auf die Niederkunft einschließlich Beraten in Fragen der Hygiene und Ernährung,
    6. Anwenden wehenhemmender Arzneimittel in einem Notfall,
    7. Betreuen der Gebärenden und Überwachen des Fötus, auch mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel,
    8. Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich eines erforderlichen Scheidendammschnitts mit Versorgen des Scheidendamms und Anwenden eines Lokalanästhetikums, sowie im Dringlichkeitsfall Steißgeburten,
    9. Feststellen der Anzeichen von Anomalien bei Mutter oder Kind, die ärztliche Hilfe erfordern, und Hilfeleisten bei ärztlichen Maßnahmen sowie notwendige Maßnahmen bei ärztlicher Abwesenheit, insbesondere manuelles Ablösen der Plazenta sowie Nachuntersuchen der Gebärmutter,
    10. Anwenden wehenfördernder Arzneimittel oder blutstillender Arzneimittel in der Nachgeburtsphase,
    11. Untersuchen und Pflegen des Neugeborenen sowie Maßnahmen in Notfällen einschließlich des Wiederbelebens des Neugeborenen,
    12. Pflegen der Wöchnerin und Beraten für das Pflegen des Neugeborenen sowie Hilfeleisten bei Beschwerden bis zum Ende der Stillzeit,
    13. ärztlich verordnetes Behandeln,
    14. Abfassen schriftlicher Berichte und Ausstellen von Bescheinigungen insbesondere über Befunde, Geburt, getroffene Maßnahmen und Notwendigkeit einer Haushaltshilfe. Sie dürfen außerdem Akupunktur zur Linderung von Schwangerschaftsbeschwerden und Schmerzen während der Geburt und des Wochenbettes anwenden, sofern sie die Befähigung durch entsprechende Fortbildung erworben haben.
  2. Freiberuflich tätige Personen gemäß § 1 dürfen folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel, aufgrund ärztlicher Verschreibung für den Praxisbedarf, anwenden: prophylaktische Antikörpergabe bei bestehender Rhesus-Konstellation.

§ 3 Allgemeine Berufspflichten für freiberuflich Tätige

  1. Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben ihre Praxen durch ein Schild zu kennzeichnen, aus dem sich Name, Berufsbezeichnung und Sprechstunden ergeben.
  2. Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
  3. Sie haben die bei der Berufsausübung getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sowie die Anwendung von Arzneimitteln schriftlich zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit bei Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sowie Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist. Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre verschlossen aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer festgelegt ist.
  4. Sie haben über die ihnen bei der Berufstätigkeit anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen, soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind. Sie sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden sind, gesetzliche Melde-, Aussage- oder Anzeigepflichten bestehen, eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.
  5. Sie erfüllen die Pflicht zur Fortbildung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes, wenn sie die Teilnahme an mindestens einem Fortbildungslehrgang in einem Zeitraum von jeweils drei Jahren nachweisen.
  6. Sie dürfen nicht im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit in einer Weise werben, die geeignet ist, dem Ansehen des Berufs in der Öffentlichkeit zu schaden.
  7. Sie sollen sich gegenseitig vertreten. Sie haben dafür zu sorgen, dass sie oder ihre Vertretungspersonen für die von ihnen betreuten Schwangeren oder Wöchnerinnen erreichbar sind.
  8. Sie haben sich an landesweiten Maßnahmen der Qualitätssicherung im Bereich der Perinatalerhebungen zu beteiligen.

§ 4 Berufspflichten in besonderen Fällen für freiberuflich Tätige

  1. Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben bei regelwidrigen Geburten oder bei Verdacht auf regelwidrige Geburten rechtzeitig einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen.
  2. Sie haben den für ihren Tätigkeitsort zuständigen kommunalen Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (Landkreis oder kreisfreie Stadt) unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin aus Gründen der Schwangerschaft, bei der Geburt oder im Wochenbett verstorben ist. Eine solche Pflicht zur Benachrichtigung haben sie auch im Falle einer Totgeburt oder des Todes eines Neugeborenen.
  3. Sie haben bei Aufgabe ihrer Berufstätigkeit dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 3 bis zum Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 3 verschlossen aufbewahrt und zur Einsichtnahme durch Berechtigte bereitgehalten werden.

§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.