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Familienhebamme
Satzung des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt

§ 1 Name und Sitz des Verbandes
Der Verband führt den Namen Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister Magdeburg mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.). Der Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt ist Mitglied im Bund Deutscher Hebammen e.V. Die Verwaltung kann am Wohnort der jeweiligen Vorsitzenden geführt werden.

§ 2 Aufgaben des Verbandes
Der Verband hat die Aufgaben
  1. Unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität die beruflichen und wirtschaftlichen Interessen aller angeschlossenen Hebammen wahrzunehmen und zu fördern.
  2. Die berechtigten Belange der Hebammen insgesamt vor Volksvertretern, Behörden, Gerichten sowie vor der Öffentlichkeit in allen mit dem Hebammenberuf zusammenhängenden Fragen zu vertreten.
  3. In Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und den zuständigen staatlichen Stellen die Fürsorge für Schwangere, Gebärende, Wöchnerinnen und Säuglinge sowie die Gesundheitserziehung der Bevölkerung zu unterstützen.
  4. In allen Fragen der beruflichen Aus- und Fortbildung mitzuwirken.
  5. Die Mitglieder regelmäßig über Änderungen und Neuerungen des Hebammenwesens zu unterrichten.

§ 3 Wirtschaftliche Tätigkeit

  1. Eine wirtschaftliche Tätigkeit übt der Verband nicht aus. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile.
  3. Alle Mittel sind zweckgebunden für die Aufgaben des Verbandes zu verwenden.
  4. Bei Auflösung oder bei Aufhebung des Verbandes beschließt die auflösende Mitgliederversammlung über die weitere Verwendung des Vermögens.

§ 4 Mitgliedschaft und Stimmrecht
1. Der Verband hat

  • ordentliche Mitglieder
  • Schülermitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • fördernde Mitglieder
  1. Mitglied des Vereins kann jede Hebamme werden, die im Bereich des Landes Sachsen-Anhalt ihren Wohnsitz hat oder ihren Beruf ausübt.
    1. Passive Mitglieder sind Hebammen, die entweder dauernd (Ruhestand) oder auf Zeit ihren Beruf nicht ausüben. Die passive Mitgliedschaft erhalten auf Antrag auch Hebammen, die vorübergehend nicht in Sachsen-Anhalt tätig sind.
  2. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die sich um den Verband besonders verdient gemacht haben.
  3. Förderndes Mitglied können alle Personen werden, die die Ziele des Verbandes ideell und finanziell unterstützen. Fördernde Mitglieder können auch die Träger eines hebammengeleiteten Geburtshauses oder Entbindungsheimes sein
  4. Jede Hebammenschülerin kann Mitglied werden. Die SchülerInnen-Mitgliedschaft geht automatisch in Vollmitgliedschaft nach bestandener Prüfung mit der Anerkennung als Hebamme über, wenn sie nicht 4 Wochen vor Ablauf der Ausbildung gekündigt wird.
    1. Für die Aufnahme Minderjähriger unter 18 Jahre ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die sich verpflichten, für die Verbindlichkeiten des Minderjährigen einzutreten.
  5. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag bei der Geschäftsstelle des Bundes Deutscher Hebammen e.V. Durch den Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung, Ordnung und Beschlüsse des Vereins an.
2. Stimmrecht
  1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht.
  2. Schülermitglieder haben pro 5 Mitglieder 1 Stimme, die an eine zu wählende Vertreterin gebunden ist.
  3. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie sind am Verbandsvermögen nicht beteiligt.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch freiwilligen Austritt (Schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende)
  2. durch Ausschluss (der Ausschluss kann nur auf Antrag des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied die Interessen des Landesverbandes oder satzungsmäßigen Ziele grob verletzt hat, sich erheblicher Berufsverfehlungen schuldig gemacht oder mit seinen Beitragszahlungen länger als 2 Jahre im Verzug ist).
  3. durch Tod

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der Satzung an allen Einrichtungen des Verbandes teilzunehmen. Jedes Mitglied genießt den Schutz und die Vertretung durch den Verband in allen Hebammenangelegenheiten. Ein klagbarer Anspruch auf Rechtsvertretung durch den Vorstand besteht nicht.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Verbandes zu fördern und den Verband zu unterstützen. Personenstandsänderungen, Wohnsitz- und Arbeitsplatzwechsel sind dem Vorstand mitzuteilen. Der Mitgliedsbeitrag ist möglichst jährlich und unaufgefordert zu zahlen.
  3. Der Bund Deutscher Hebammen e.V. ist ermächtigt mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen Verträge über die Versorgung mit Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen und deren Vergütung zu schließen. Für die Mitglieder des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. ergeben diese abgeschlossenen Verträge unmittelbare Rechtswirkung. Gleiches gilt für Verträge die der Bund Deutscher Hebammen e.V. oder seine Landesverbände mit den Krankenkassen über die Vergütung für selbstzahlende Patienten oder für die Pflege, Unterkunft und Verpflegung in Geburtshäusern oder Entbindungsheimen schließen

§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Bundesdelegiertentagung des Bundes Deutscher Hebammen e.V. festgesetzt.

§ 8 Geschäft
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Veröffentlichungsorgan ist das Hebammenforum. Der Landeshebammenverband Sachsen- Anhalt e.V. nutzt das Logo des Bundes Deutscher Hebammen e.V. in veränderter Farbe.

§ 9 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der erweiterte Vorstand

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung sind alle wichtigen Verbandsangelegenheiten vorzulegen. Insbesondere
    gehört zu ihren Aufgaben:
    1. Die Wahl des Verbandsvorstandes und der Kassenprüferinnen
    2. Die Beschlussfassung über
      1. die Entlassung des Vorstandes, die Genehmigung der Kassenführung
      2. die vorliegenden Anträge
      3. die Satzungsänderungen
      4. Auflösung des Verbandes
  2. Jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Daneben kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dies unter Angabe der gewünschten Tagesordnung beantragen.
  4. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sollen möglichst im Hebammenforum des Monats davor veröffentlicht werden. Anträge und Vorschläge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied gestellt werden, müssen aber mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.
  5. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Bekanntgabe eventueller Anträge durch Einladungsschreiben mindestens 14 Tage vorher bekannt zu geben.
  6. Mitglieder, die mehr als 12 Monate im Rückstand sind, haben kein Antrags und kein Stimmrecht.
  7. Grundsatzbeschlüsse der Bundesdelegiertenversammlung des Bundes Deutscher Hebammen e.V. sind für den Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. verbindlich; Grundsatzbeschlüsse sind vor der Beschlussfassung als solche zu kennzeichnen.

§ 11 Beschlussfassung
Bei Abstimmungen ist die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. In der Mitgliederversammlung ist die Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechtes zulässig und bedarf einer schriftlichen Vollmacht. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Landesverbandes müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Im Falle der Auflösung ist gleichzeitig mit 2/3 Mehrheit über die Verwendung des Verbandsvermögens zu beschließen.

§ 12 Schriftliche Beschlussfassung
Auf schriftlichem Weg kommt ein Beschluss zustande, wenn der bezügliche Antrag allen Mitgliedern mitgeteilt worden ist und wenn hierauf die erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb der gestellten Frist, eindeutig und vorbehaltlos schriftlich zustimmt.

§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin geleitet. Die
Mitgliederversammlung kann sich jedoch auch eine Versammlungsleiterin für die jeweilige Versammlung
wählen. Über Anträge, Behandlungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
In der Niederschrift der Versammlung sollen nur die grundsätzlichen und wichtigen Ausführungen
zum Ausdruck gebracht werden. Es steht jedem Mitglied frei, seine abweichende Ansicht
über einen Beschluss in der Niederschrift besonders festlegen zu lassen. Die Niederschrift ist
von der Protokollführerin und der Versammlungsleiterin der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
Vorstandsmitglieder des VdH sind berechtigt, an allen Mitgliederversammlungen
teilzunehmen.

§ 14 Wahl der Vorstandsmitglieder

  1. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln. Der Vorstand des Verbandes wird auf 4 Jahre gewählt und bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl oder Nachwahl im Amt. Die Abwahl der Vorstandsmitglieder kann während der Amtszeit mit 2/3 Mehrheit erfolgen. Daraufhin hat sofort eine Neuwahl stattzufinden. Wird ein Amt im Vorstand durch Amtsniederlegung oder aus sonstigen Gründen frei, kann der Vorstand dieses Amt durch Neuwahl bis zur nächsten ordentlichen Wahl besetzen, sofern nicht eine Stellvertreterin vorhanden ist.
  2. Für alle Vorstandsämter ist nur eine einmalige Wiederwahl zulässig.
  3. Kein Mitglied kann gleichzeitig ein Amt im Präsidium des Bundes Deutscher Hebammen e.V. und im Vorstand des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. innehaben. Nimmt die Hebamme ein Wahlamt bei einer Wahl für das Präsidium des Bundes Deutscher Hebammen e.V. oder für den Vorstand des Landeshebammenverbandes Sachsen-Anhalt e.V. an, verliert sie automatisch das bisher innegehabte Wahlamt.
  4. Die Mitgliedschaft in anderen deutschen Hebammenverbänden schließt eine Führungsfunktion im Landeshebammenverband Sachsen-Anhalt e.V. aus.

§ 15 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der 1. Vorsitzenden als Geschäftsführerin, der 2. Vorsitzenden als Stellvertreterin, der Kassenverwalterin und der Schriftführerin. Die 1. und 2. Vorsitzende müssen aus dem Bereich der ordentlichen Mitglieder stammen (§ 4 Abschnitt 1, Abs. I und Ia).
  2. Die 1. und 2. Vorsitzende sollen aus dem Bereich der klinischen Tätigkeit bzw. aus der Tätigkeit außerhalb von Kliniken stammen
  3. Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, im Verhinderungsfall die 2.Vorsitzende. Jede ist einzeln Vertretungsberechtigt.
  4. Die 1. Vorsitzende soll hauptamtlich mit mindestens einer halben Stelle (20 Stunden) tätig werden. Die Höhe der Entlohnung wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und vorrangig aus dem dafür vorgesehenen zweckgebundenen Beitragsrückfluss gedeckt.
  5. Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand. Er wird durch den Vorstand vor jeder Mitgliederversammlung und zu weiteren Sitzungen bei Bedarf einberufen.
  6. Zur Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung hat die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüferinnen zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüferinnen sind befugt, jederzeit Einsicht in die Kassenbücher und Auskunft über die Vermögensverwaltung zu erlangen. Der Bericht soll der Mitgliederversammlung einmal jährlich
    vorgelegt werden.
  7. Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung, die er sich selbst gibt.

- Ende -